Allgemeine Geschäftsbedingungen


    1. Die Provision ist fällig, sobald mit dem von uns namhaft gemachten Vertragspartnern Willensübereinstimmung über das Rechtsgeschäft, sofern keine behördliche Zustimmung erforderlich ist, rechtswirksam zustande kommt.

    2. Wenn Sie unser Angebot an Dritte weitergeben, haften Sie uns gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes für die entgangenen Provisionen von Käufer (Mieter) und Verkäufer (Vermieter).

    3. Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gilt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBL Nr. 393/1978 in der Fassung vom 24.Jänner 1983 BGBL.Nr. 69/1983.

    4. Auf Wunsch senden wir Ihnen eine Kopie der Verordnung zu.

    5. Verzugszinsen 1,0% p.m.

    6. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet.

    7. Ist dem Empfänger ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotstellung als anerkannt.

    8. Auf die besonderen Bestimmungen des §30a KSchG bez. Rücktrittsrecht des Verbrauchers wird hingewiesen. § 30 B Konsumentenschutzgesetz  Hinweis auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit. Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein.

RÜCKTRITTSRECHTE GEMÄß §§ 3, 3A UND 30A DES KONSUMENTENSCHUTZGESETZES (KSCHG)  Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und entweder seine Vertragserklärung gemäß § 30a KSchG
am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandsrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- od. Nutzungsrechts od. des Eigentums gerichtet ist, und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; oder eine Vertragserklärung gemäß § 3 KSchG
     •  weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
     •  noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat (§ 30a KSchG) bzw. kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt am Tag nach der Abgabe der Vertragserklärung  (§ 30a KSchG) bzw. nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner (§ 3 KSchG). die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der First (Datum des Poststempels) genügt.
Anmerkung:
Nimmt der Verbraucher z.B.: aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher – gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde- kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Weiters ist ein Rücktrittsrecht nach § 3a KSchG vorgesehen, wenn ohne Veranlassung durch den Verbraucher maßgebliche Umstände, die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden, nicht, oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind. Maßgebliche Umstände sind

  • die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
  • steuerrechtliche Vorteile,
  • eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für Verbraucher, ohne Belehrung endet die Frist einen Monat nach der Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:

  • Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers.
  • Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).
  • Angemessene Vertragsanpassung.

Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes (§ 30a KSchG) gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.

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